18.03.2026

Mobilität ist kein Joker des Strafrechts

Ein Fahrverbot stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Mobilität und häufig auch in die berufliche Lebensführung dar. Mobilität ist allerdings für viele Menschen eine zentrale Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und wirtschaftliche Selbstständigkeit. Entsprechend sorgfältig muss der Staat mit Eingriffen in dieses Recht umgehen.

Deshalb fordern die Jungen Liberalen Mittelfranken, das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB auf Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum Straßenverkehr zu beschränken. Ein Fahrverbot darf nur dann verhängt werden, wenn zwischen der begangenen Tat und der Teilnahme am Straßenverkehr ein sachlicher Zusammenhang besteht. Insbesondere bei Straftaten ohne unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr darf das Fahrverbot nicht als zusätzliche Nebenstrafe eingesetzt werden.

Das Fahrverbot ist ein geeignetes Instrument, wenn Fehlverhalten im Straßenverkehr sanktioniert wird. Wird es jedoch unabhängig von einem solchen Zusammenhang als zusätzliche Nebenstrafe eingesetzt, verliert es seinen sachlichen Bezug. Strafen müssen sich an der begangenen Tat orientieren. Die individuelle Mobilität darf nicht zum allgemeinen Druckmittel des Strafrechts werden.

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