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Beschluss 2015: Für Ehrenamt und Rechtsstaat in der Archäologie

Die Jungen Liberalen streben einen rechtsstaatlichen Ausgleich zwischen der historischen Forschung, Ehrenämtlern und Grundstückseignern an. Deshalb fordern sie:

Das Sondengehen oder Sondeln, also die Suche archäologischer Artefakte mit Metalldetektoren, soll als wichtiger Bestandteil des kulturellen Ehrenamts gefördert werden. Die archäologische Forschung soll die Sondengänger würdigen und nach Möglichkeit in ihre Arbeit einbeziehen. Führen ihre Hinweise zu archäologischen Grabungen, sind sie angemessen finanziell zu belohnen.
Das Sondeln soll in allen Bundesländern durch die Einführung eines bundesweit gültigen „Sondelscheins“ legalisiert und qualifiziert werden. Die Bundesländer sollen als obere Denkmalschutzbehörden qualifizierende Lehrgänge für alle Sonden- und Surveygänger (oberflächliche Sichtung ohne Detektoren) anbieten und die Prüfungen abnehmen. Die Inhalte des Lehrgang und der Prüfung sind vom jeweiligen Landesamt für Denkmalpflege (archäologische Fachbehörde) festzulegen, dabei sollen die Verbände betroffener Gruppen (z. B. Sondengänger) einbezogen werden.
In jedem Bundesland soll ein Kleines Schatzregal gelten: Archäologische Funde sind den Denkmalschutzbehörden zu melden. Bei Boden- und Baudenkmälern von hohem wissenschaftlichen Wert kann der Staat eine Enteignung vornehmen, die Entschädigungszahlung muss insgesamt mindestens 50% des geschätzten Marktwerts des Objekts betragen. In den übrigen Fällen steht der Fund gemäß § 984 BGB jeweils hälftig dem Finder und dem Grundstückseigner zu. Funde aus staatlichen Nachforschungen (Ausgrabungen) stehen dem Staat zu. Übersteigt der taxierte Marktwert der dabei geborgenen Fundobjekte die gesamten Grabungskosten, ist der Grundstückseigner mit 50% an dieser Differenz zu beteiligen. Darin sehen die JuLis einen gesunden Mittelweg zwischen genereller Enteignung (Großes Schatzregal) und dem Verzicht auf archäologische Forschung.
Die archäologische Forschung darf nicht auf dem Rücken der Bürger betrieben werden. Jedes Bundesland hat alle Kosten seiner archäologischen Forschung selbst zu tragen und darf sie nicht auf betroffene Grundstückseigentümer umlegen. Im Fall archäologischer Notgrabungen (und ein damit verbundener Baustopps) steht dem Grundstückseigner nach einer Frist von sechs Monaten eine angemessene Entschädigung zu.

– JuLis Mittelfranken (2015)